Kerstin Beckert | Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lesedauer 7 Minuten

 

     

    Allgemeines

    Diese Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf Text-, Audio- und Bildbeiträge (Material). Geliefertes Material bleib stets Eigentum der Journalistin Kerstin Beckert. Es wird vorübergehend zur Ausübung der Rechte für die auf dem Lieferschein angegebenen Nutzungsarten überlassen. Die Verwendung als Archivmaterial ist gesondert zu vereinbaren. Die Lieferung des Materials und die Einräumung von Nutzungsrechten erfolgt zu den nachstehenden Geschäftsbedingungen, soweit im Lieferschein nichts Abweichendes angegeben oder sonst schriftlich vereinbart ist. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Nebenabreden gelten nur, wenn sie schriftlich bestätigt sind. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen.

    Honorar

    Jede vereinbarte und jede weitere Nutzung des Materials ist honorarpflichtig. Die Höhe des Honorars richtet sich nach Art und Umfang der Nutzung oder Leistung und ist vorher zu vereinbaren. Der gesetzliche Mindestanspruch auf angemessene Vergütung (§ 32 UrhG) bleibt unberührt. Die Rubrik „Hinweis“ gilt ergänzend. Honorare sind stets Netto-Honorare ohne Mehrwertsteuer. Ist die Journalistin mehrwehrtsteuerpflichtig, erhält sie zusätzlich zur Vergütung die gesetzliche Mehrwertsteuer.

    Honorare sind sogleich nach der Veröffentlichung und/oder Rechnungsstellung zur Zahlung fällig, spätestens einen Monat nach der Erklärung, dass der Beitrag angenommen ist.

    Wurde ein Auftrag erteilt und der Beitrag termin- und auftragsgemäß abgeliefert oder ein Beitrag zur Veröffentlichung angenommen, gilt der Werkvertrag als erfüllt und die Journalistin hat auch bei Nichtveröffentlichung einen Anspruch auf 100% des vereinbarten Nutzungshonorars (Ausfallhonorar).

    Urheberrecht

    Für jede Nutzung gelten neben den getroffenen Vereinbarungen die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes. Die eingeräumten Rechte gelten nur für den vereinbarten Zweck, Sprachraum und Umfang zur einmaligen Nutzung. Dies gilt auch für eine vorher vereinbarte Veröffentlichung im Internet. Jede erneute Nutzung oder sonstige Ausweitung des ursprünglich eingeräumten Nutzungsrechts ist nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Journalistin erlaubt. Dies gilt insbesondere für die Freigabe des Materials zu Zwecken der Werbung. Eingeräumte Nutzungsrechte können ohne Zustimmung der Journalistin auch dann nicht übertragen werden, wenn die Übertragung im Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder der Veräußerung von Teilen eines Unternehmens geschieht (§ 34 Abs. 3 UhrhG). Diese Klausel ist als gesonderte Vereinbarung gem. § 34 Abs. 4 UrhG anzusehen. Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden. Die Weitergabe des Materials oder die Übertragung von Rechten an Dritte durch den Auftraggeber darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Journalistin nicht erfolgen. Das Material darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Journalistin nicht in ein Datenbanksystem eingespeichert oder sonst elektronisch verwertet oder bearbeitet werden, insbesondere auch nicht in Onlinesystemen (Internet, Intranet, Mailsystemen etc.). Das Material darf im Sinne des § 14 UrhG weder entstellt noch sonst beeinträchtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Bearbeitung des Materials durch den Einsatz elektronischer Hilfsmittel. Das Material darf nur redaktionell verwendet werden. Es darf in der Tendenz nicht verfremdet und nicht verfälscht werden. Der Auftraggeber ist zur Beachtung der publizistischen Grundsätze des Deutschen Presserates (Pressekodex und Richtlinien) verpflichtet. Ein Urhebervermerk im Sinne des § 13 UrhG wird stets verlangt und zwar in einer Weise, die keinen Zweifel an der Identität des Urhebers und der Zuordnung zum einzelnen Beitrag lässt. Sammelnachweise reichen nur aus, sofern sich aus ihnen die zweifelsfreie Zuordnung des Urhebers zum Beitrag entnehmen lässt. Die Übertragung von Zweitrechten an Verwertungsgesellschaften bleibt vorbehalten. Mit der Annahme des Honorars ist die Erlaubnis zur Wahrnehmung weiterer Rechte durch den Auftraggeber nicht verbunden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Journalistin ein Belegexemplar gem. § 25 Verlagsgesetz kostenlos zu liefern. Bei Onlinemedien hat die Journalistin bei einer Veröffentlichung ihres Beitrages Anspruch darauf, zu erfahren, wo und wann die Veröffentlichung erfolgt ist. Außerdem muss ihr die jeweilige Internetadresse des Beitrags mitgeteilt werden.

    Haftung und Kosten

    Der Auftraggeber haftet für das überlassene Material bis zur unversehrten Rücklieferung. Er trägt Kosten und Risiko für die Rücklieferung. Die Rücklieferung hat durch Einschreiben zu erfolgen. Für die Zusammenstellung einer Auswahlsendung werden Bearbeitungskosten berechnet, die sich nach Art und Umfang des erforderlichen Arbeitsaufwandes bemessen. Die Bearbeitungskosten (inkl. Versand) werden nicht mit den Nutzungshonoraren verrechnet. Die Zahlung begründet keine Nutzungs- oder Eigentumsrechte. Bei unberechtigter Nutzung oder Weitergabe des Materials wird vorbehaltlich weiterer Schadensersatzansprüche ein Mindesthonorar in Höhe des zweifachen Nutzungshonorars fällig, zzgl. evtl. Verwaltungskosten. Beabsichtigt der Auftraggeber eine andere (z.B. werbliche) als die vereinbarte Nutzung des Materials, so hat er vor dieser Nutzung die Zustimmung der abgebildeten oder genannten Personen einzuholen. Holt der Auftraggeber die Zustimmung nicht ein, hat er die Journalistin von in diesem Zusammenhang geltend gemachten Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen. Unterbleibt die Namensnennung der Journalistin nach § 13 UrhG oder verstößt der Auftraggeber gegen § 14 UrhG, so hat die Journalistin Anspruch auf Schadensersatz in Form eines Zuschlags von 100 % zum jeweiligen Nutzungshonorar zuzüglich evtl. Verwaltungskosten, sofern nicht der Auftraggeber demgegenüber nachweist, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als der Zuschlag nebst Verwaltungskosten. Der Auftraggeber hat die Journalistin von aus der Unterlassung des Urhebervermerkes oder Entstellung des Werkes resultierenden Ansprüchen Dritter freizustellen.

    Gewährleistung

    1) Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag), gilt hinsichtlich der Gewährleistung:

    Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesserung verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung telefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftlicher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismäßig ist, kann der Auftraggeber nur das Honorar hinsichtlich des jeweilig mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag eingeräumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist eine Gewährleistung ausgeschlossen.

    2) Die Journalistin haftet nicht für schuldhaftes Verhalten Dritter, wie z. B. Mitarbeiter des Auftraggebers. Der Auftraggeber trägt die alleinige presse, zivil- und strafrechtliche Verantwortung für die Veröffentlichung von Beiträgen. Die Journalistin übernimmt daher ohne weitere Abrede keine Gewähr für die Rechte Dritter wegen einer Veröffentlichung durch den Auftraggeber, wenn diese Dritten in veröffentlichten Beiträgen erwähnt oder abgebildet werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Persönlichkeits-, Marken-, Urheberrechts- und Eigentumsrechte sowie sonstige Ansprüche infolge einer Veröffentlichung durch den Auftraggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kosten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwischen der Journalistin und dem Auftraggeber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimmte Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber beweispflichtig für den Inhalt der Abreden, diese sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In- und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber Ansprüche erheben oder presse- und strafrechtliche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber die Journalistin von allen damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, die Journalistin trifft die Haftung gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Beitrag an Dritte überträgt. Der Auftraggeber wird auf die Möglichkeit hingewiesen, eine Vermögensschadenshaftplicht-versicherung für Berichterstattung (in Wort und/oder Bild und/oder Ton) abzuschließen. Informationen hierzu sind erhältlich beim Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV), Wilhelmstraße 43 / 43G, 10117 Berlin, Tel.: 030-2020 5000, Fax: 030-2020 6000, E-Mail: berlin@gdv.de, www.gdv.de. Alternativ kann der Auftraggeber mit der Journalistin vereinbaren, dass diese für einen zu vereinbarenden Aufschlag auf das Honorar das Risiko hinsichtlich eines genau definierten Verwendungszwecks übernimmt, eine solche Vereinbarung ist stets schriftlich festzuhalten.

    3) Die Journalistin haftet nicht für Schäden, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der von der Journalistin angelieferten Dateien eintreten, sei dies durch Computerviren in oder an E-Mails oder vergleichbaren Übermittlungen oder diesen beigefügten Anhängen, in oder in Verbindung mit angelieferten Datenträgern oder aus/in an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten der Journalistin. Der Auftraggeber ist verpflichtet, seine Computer- und sonstigen Digitalsysteme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch die Journalistin darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder -ausfall wegen Computerviren oder vergleichbaren Störungen eine Betriebsausfallversicherung oder eine vergleichbare Versicherung abschließen kann. Informationen erhält der Auftraggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (Adresse siehe oben).

    4) Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk- und Dienstleistungen bzw. Kaufgegenständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die die Journalistin oder ihre Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung herbeigeführt haben, allenfalls bis zur Höhe des vereinbarten Honorars.  Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn die Journalistin Mängel arglistig verschwiegen oder ausdrücklich Mängelfreiheit garantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schäden für Leben, Körper oder Gesundheit aufgrund vorsätzlicher und grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch die Journalistin oder ihre Erfüllungsgehilfen. Eine weitergehende Haftung der Journalistin wird ausgeschlossen.

    Hinweis

    Äußert sich der Auftraggeber nicht innerhalb von sieben Tagen nach Lieferung des Materials, so gilt die Annahme als erfolgt. Falls keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde oder keine tarifvertraglichen Bestimmungen gelten, sind für die Honorierung und die Miete bei Fristüberschreitung sowie die Bearbeitungskosten bei Bildbeiträgen mindestens die jeweils aus der Übersicht der marktüblichen Honorare für die Vergabe von Bildnutzungsrechten ersichtlichen Honorare der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) bzw. bei Textbeiträgen mindestens die Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Wort (MFJ) bzw. die „Gemeinsamen Vergütungsregeln für freie hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen” anzuwenden.

    Ist bei Auftragsannahme noch nicht zu erkennen, was eine angemessene Vergütung ist, kann die Journalistin ggfs. später eine Nachzahlung verlangen. Soweit mit dem Auftraggeber abgesprochen wurde, dass die Journalistin für diesen Termine wahrnimmt, sind Reisekosten und andere notwendige Auslagen hierfür vom Auftraggeber zu ersetzen.

    Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit einer Honorarzahlung ist der Eingang auf dem Konto der Journalistin. Bei einem Zahlungsverzug erfolgt nach sieben Tagen eine Zahlungserinnerung, danach jeweils mit sieben Tagen Verzug die erste, zweite und dritte Mahnung. Die Mahngebühren betragen jeweils fünf Euro. Sollte nach der dritten Mahnung kein Zahlungseingang erfolgen, wird die Forderung in ein gerichtliches Mahnverfahren übergeben.

    Schlussbestimmungen

    1) Erfüllungsort für die Lieferung ist der Sitz des Auftraggebers, für die Rücklieferung der Sitz der Journalistin.

    2) Als Gerichtsstand wird, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der Journalistin vereinbart.

    3) Zur Anwendung kommt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Auch für Lieferungen ins Ausland und Vereinbarungen mit ausländischen Auftraggebern gilt deutsches Recht.

    4) Änderungen und Ergänzungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel.

    5) Erweisen sich einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung als unwirksam oder verlieren sie ihre Wirksamkeit durch einen später eintretenden Umstand, so bleibt die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine einvernehmliche und wirksame Regelung, die der ursprünglichen Absicht der Vertragsparteien am nächsten kommt.
     
    Stand 09/2016, Update 07/2023.
     
    PDF-Version meiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zum Download